Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.10.2021

1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von „Norbert Martin Grafikdesign“, nachfolgend in Kurzform „NORMGRAFIK“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von NORMGRAFIK nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen NORMGRAFIK und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. NORMGRAFIK erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Grafikdesign, Illustration und visuelle Kommunikation. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von NORMGRAFIK.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für Grafikdesign, Illustration und visuelle Kommunikation sowie Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an NORMGRAFIK auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden NORMGRAFIK mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt NORMGRAFIK über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen NORMGRAFIK, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen NORMGRAFIK resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Jeder von NORMGRAFIK erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von NORMGRAFIK im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Die Nutzung ist nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei NORMGRAFIK. NORMGRAFIK überträgt dem Kunde die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung von NORMGRAFIK.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Entwürfe, Gestaltungsarbeiten und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
3.3. NORMGRAFIK darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen NORMGRAFIK und dem Kunde ausgeschlossen werden.
3.4. Die Arbeiten von NORMGRAFIK dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht NORMGRAFIK ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von NORMGRAFIK.
3.6. Über den Umfang der Nutzung steht NORMGRAFIK ein Auskunftsanspruch zu.
3.7. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.8. NORMGRAFIK hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
3.9. Wiederholungs- oder Mehrfachnutzungen des Werkes sind vergütungspflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.10. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Mit-Urheberrecht.
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht NORMGRAFIK ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu und kann Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann NORMGRAFIK dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der NORMGRAFIK verfügbar sein.
4.3. Werden die bestellten Werke in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fertig. Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er von NORMGRAFIK hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung und 50% nach Fertigstellung von den Werken.
4.4. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden NORMGRAFIK alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und NORMGRAFIK wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.5. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet NORMGRAFIK dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
4.6. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.7. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.8. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe oder Reinzeichnungen geliefert, berechnet NORMGRAFIK ein Abschlagshonorar.
4.9. Eine unentgeltliche Leistung oder (Wettbewerbs)-Präsentation ist nicht berufsüblich.
4.10. Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist NORMGRAFIK berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
4.11. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Leistungen, die NORMGRAFIK für den Kunde erbringt, sind vergütungspflichtig sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Zusatzleistungen
6.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6.2. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Produktionsüberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.3. Die im Zusammenhang mit den Gestaltungs- und Entwurfsarbeiten entstehenden technischen Nebenkosten (wie spezielle Materialien, Farbausdrucke, Proofs, Anfertigung von Modellen oder Dummies, Fotos, Scan-, Litho- und Druckkosten) sind vom Kunde zu erstatten.
6.4. NORMGRAFIK ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, NORMGRAFIK entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.5. Soweit NORMGRAFIK auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, verpflichtet sich der Kunde NORMGRAFIK im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunde abgesprochen sind, sind vom Kunde zu erstatten.
7. Geheimhaltungspflicht von NORMGRAFIK
7.1. NORMGRAFIK ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
8. Pflichten des Kunden
8.1. Der Kunde stellt NORMGRAFIK alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von NORMGRAFIK sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt, und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
8.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit NORMGRAFIK erteilen.
9. Gewährleistung und Haftung von NORMGRAFIK
9.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch NORMGRAFIK erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. NORMGRAFIK ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt NORMGRAFIK von Ansprüchen Dritter frei, wenn NORMGRAFIK auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch NORMGRAFIK beim Kunden hat unverzüglich nach bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet NORMGRAFIK für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt die Kosten hierfür, nach Absprache mit NORMGRAFIK, der Kunde.
9.2. NORMGRAFIK haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. NORMGRAFIK haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
9.3. NORMGRAFIK haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der NORMGRAFIK wird Hinsichtlich der Höhe auf den jeweiligen Auftragsgewinn beschränkt. Die Haftung der NORMGRAFIK für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der NORMGRAFIK nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
10. Verwertungsgesellschaften
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von NORMGRAFIK verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an NORMGRAFIK gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
11. Leistungen Dritter/Sperrfrist
11.1. Von NORMGRAFIK eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von NORMGRAFIK. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von NORMGRAFIK eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von NORMGRAFIK weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
12. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
12.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von NORMGRAFIK angefertigt werden, verbleiben bei NORMGRAFIK. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. NORMGRAFIK schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
13. Media-Planung und Media-Durchführung
13.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt NORMGRAFIK nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein wirtschaftlicher Erfolg (auch Imageverbesserung) wird durch die von NORMGRAFIK geschalteten Medienmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt garantiert.
13.2. NORMGRAFIK verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Kunden bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
13.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist NORMGRAFIK nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet NORMGRAFIK nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen NORMGRAFIK entsteht dadurch nicht.
14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
14.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit oder für den vertraglich vereinbarten Zweck abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
15. Streitigkeiten
15.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und NORMGRAFIK geteilt.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
16.2. Die postalische und digitale Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für die Rechnung des Kunden.
16.3. NORMGRAFIK ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunde herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
17. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belege
17.1. Vor Produktionsbeginn sind NORMGRAFIK endgültige Korrekturabzüge vorzulegen.
17.2. Der Kunde verpflichtet sich in Produktion gehende Druckwerke und Arbeiten schriftlich freizugeben.
17.3. Die Produktionsüberwachung durch NORMGRAFIK erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist NORMGRAFIK berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben.
17.4. Von vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde NORMGRAFIK 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
18. Haftung
18.1. NORMGRAFIK verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Dias, Displays, Layouts etc. behutsam zu behandeln. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von NORMGRAFIK nicht ausgeschlossen. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
18.2. NORMGRAFIK verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
18.3. Sofern NORMGRAFIK notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von NORMGRAFIK.
18.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Produktion durch den Kunde übernimmt dieser die Richtigkeit von Text und Bild.
18.5. Für jede vom Kunde freigegebenen Entwürfe, Texte, Bilder und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von NORMGRAFIK.
18.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet NORMGRAFIK nicht.
18.7. Berechtigte Reklamationen sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei NORMGRAFIK geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
18.8. Wenn NORMGRAFIK auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet NORMGRAFIK nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
19. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
19.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten nach Zeitaufwand zu tragen.
19.2. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller NORMGRAFIK übergebenen Vorlagen wie Fotos, Texte, Muster und Filme berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde NORMGRAFIK von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
20.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand Kempten im Allgäu. NORMGRAFIK bleibt jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
20.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.